Transperenz

 

Satzung des Vereins „EAT 23“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „EAT 23“.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und 

    führt nach seiner Eintragung den Zusatz „e. V.“

  3. Sitz des Vereins ist [Ort einsetzen].

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist insbesondere:

    a) die Förderung des Wohlfahrtswesens,

    b) die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung,

    c) die Unterstützung von Menschen in besonderen sozialen Notlagen, insbesondere von wohnungs- und obdachlosen Menschen,

    d) die Förderung eines menschenwürdigen gesellschaftlichen Miteinanders sowie der sozialen Teilhabe.

  3. Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, Menschen in akuten Notlagen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Weltanschauung oder sozialem Status niedrigschwellig und respektvoll zu erreichen und ihnen konkrete Hilfe und menschliche Zuwendung zukommen zu lassen.


§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. den Aufbau, Betrieb und die Unterhaltung eines mobilen Hilfsangebots, insbesondere eines Kältebusses unter der Bezeichnung „EAT 23 Kältebus“;

  2. die mobile Versorgung bedürftiger und obdachloser Menschen mit insbesondere:

    • warmen und kalten Getränken,

    • Lebensmitteln und Mahlzeiten,

    • warmer Kleidung,

    • Decken und sonstigen unmittelbar benötigten Hilfsmitteln,

    • Hygieneartikeln,

    • Informationen und Orientierungshilfen;

  3. persönliche Gespräche, menschliche Zuwendung, Begleitung und Vermittlung zu geeigneten sozialen, medizinischen, behördlichen und sonstigen Hilfsangeboten;

  4. die Zusammenarbeit mit sozialen Einrichtungen, Behörden, medizinischen Diensten, anderen gemeinnützigen Organisationen sowie ehrenamtlich tätigen Personen;

  5. die Durchführung von Informations-, Aufklärungs- und Unterstützungsangeboten zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen in sozialen Notlagen;

  6. die Durchführung von kulturellen und kreativen Angeboten, insbesondere durch Musik, Literatur, Bücher, Kunst und Gespräche, soweit diese der sozialen Teilhabe, menschlichen Begegnung und Verwirklichung des Vereinszwecks dienen;

  7. die Organisation von Benefizveranstaltungen, Konzerten, Lesungen, Kunstausstellungen und vergleichbaren Veranstaltungen, soweit deren Erträge ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins zugutekommen;

  8. die Sammlung von Geld- und Sachspenden sowie deren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke;

  9. die Gewinnung, Schulung und Betreuung ehrenamtlich tätiger Personen.

Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke geeigneter Hilfspersonen bedienen, soweit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO erfüllt sind.


§ 4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein darf keine Mittel unmittelbar oder mittelbar zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Grundsätze des Vereins zu unterstützen.

  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrags.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies aus sachlichen Gründen im Interesse des Vereins geboten erscheint.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Austritt,

    • Ausschluss,

    • Tod bei natürlichen Personen,

    • Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt oder wiederholt gegen die Satzung verstößt.

  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.

  2. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt.

  3. Der Vorstand kann Mitgliedern in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    a) dem/der Vorsitzenden,

    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

    c) dem/der Schatzmeister/in.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  4. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.

  5. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

  6. Aufwendungen, die Vorstandsmitgliedern oder anderen ehrenamtlich Tätigen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, können gegen Nachweis nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet werden.

  7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, soweit dies mit den steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vereinbar ist.


§ 10 Amtszeit und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  4. Vorstandssitzungen können auch virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    a) Wahl und Abberufung des Vorstands,

    b) Entgegennahme des Jahresberichts,

    c) Entgegennahme des Kassenberichts,

    d) Entlastung des Vorstands,

    e) Wahl der Kassenprüfer/innen,

    f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

    g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform.

  5. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.

  6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  5. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.


§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.

  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  3. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und der Bücher sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

  4. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.


§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Näheres kann in einer Datenschutzordnung geregelt werden.


§ 15 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger und obdachloser Menschen.

  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am [Datum] in [Ort] von der Gründungsversammlung beschlossen.

[Ort], den [Datum]

Unterschriften der Gründungsmitglieder: